Linda van de Reep
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Vor Kurzem hat das niederländische Finanzamt (Belastingdienst) einen neuen Richtlinienbeschluss (Beleidsbesluit) unter Anwendung des internationalen Steuerrechts im Zusammenhang mit Unternehmensgewinnen veröffentlicht. Das 25-seitige Dokument behandelt die niederländische Anwendung von Bestimmungen aus Steuerabkommen und dem niederländischen Steuerrecht. Eines der im Beschluss behandelten und damit zusammenhängenden Themen betrifft Remote Work, wie etwa im Homeoffice, sowie dauerhafte Betriebsstätten.
Bei Arbeitnehmern, die von zuhause aus für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, kann es vorkommen, dass unbeabsichtigt das Bestehen einer Steuerpflicht für bzw. eine Betriebsstätte bei diesem Arbeitgeber begründet wird – und zwar in dem Land, in dem die Arbeitnehmer ansässig sind. Der Beschluss geht auf diese Problematik unter anderem als Reaktion auf die Änderung des OECD-Musterabkommens vom 19. November 2025 näher ein.
Das OECD-Musterabkommen und der dazugehörige Kommentar präzisieren, wann ein Homeoffice-Arbeitsplatz die Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers darstellen kann. Als allgemeine Regel gilt:
Das niederländische Rechtssystem folgt diesem Ansatz. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Novelle des OECD-Musterabkommens als eine Klarstellung von Art. 5 des OECD-Musterabkommens sowie sämtlicher vorheriger Kommentare hierzu anzusehen ist. Diese Auslegung ist damit auch für alle älteren Steuerabkommen relevant, deren Unternehmensgewinn-Artikel auf dem OECD-Musterabkommen beruht.
Zu beachten ist: Die Klarstellung durch den Richtlinienbeschluss bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob ein Homeoffice Arbeitsplatz eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet sowie auf die möglichen Folgen für dessen ausländische Körperschaftsteuerpflicht. Getrennt davon gilt weiterhin die übliche Überprüfung gemäß des Artikels über Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit für die Besteuerung von Arbeitseinkommen des im Homeoffice tätigen Arbeitnehmers, um zu bestimmen, wie das Besteuerungsrecht zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat aufgeteilt wird. Beide Abwägungen – die Beurteilung bezüglich der Betriebsstätte und die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Gehälter – müssen daher gesondert vorgenommen werden.
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