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15-06-2021

Gesetz über die Geschäftsführung und Aufsicht von juristischen Personen (Wet Bestuur en Toezicht Rechtspersonen – WBTR)

Einführung
Das Gesetz über die Geschäftsführung und Aufsicht von juristischen Personen ("WBTR") tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Das WBTR enthält u.a. (klarere) Regeln für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Stiftungen (stichtingen), Vereinen (verenigingen), Genossenschaften (coöperaties) und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (onderlinge waarborgmaatschappijen), um sie stärker an die bestehenden Regeln für die NV und die BV anzugleichen. In diesem Artikel werden die neuen Regeln des WBTR angeschnitten.

Inhalt des WBTR:

  1. Beaufsichtigung
    Das WBTR bietet Stiftungen und Vereinen eine gesetzliche Grundlage für die Einführung, Aufgaben und Zusammensetzung des Aufsichtsrates. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Aufsichtsrat zu haben, aber wenn es einen Aufsichtsrat gibt, ist er an die neue Gesetzgebung gebunden. Darüber hinaus wird das einstufige Vorstandsmodell für alle juristischen Personen geöffnet, so dass diese zwischen einem ein- oder zweistufigen Vorstandsmodell wählen können. Nach geltendem Recht können bislang nur NVs und BVs zwischen einem einstufigen und einem zweistufigen Geschäftsführungs- oder Vorstandsmodell wählen.
     
  2. Leitfaden für die Durchführung von Aufgaben
    Das WBTR sieht gesetzlich vor, dass sich Vorstände und Aufsichtsräte von Stiftungen und Vereinen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Interessen der juristischen Person und des mit ihr verbundenen Unternehmens oder Organisation konzentrieren müssen. Dies entspricht der Regelung für die NV und die BV. Es ist ratsam zu prüfen, ob die aktuelle gesetzliche Zielsetzung ausreichend ist. Wenn nicht, ist es ratsam, die Satzung zu ändern.
     
  3. Gründe für Abberufung
    Das WBTR enthält eine Erweiterung der Gründe, aus denen ein Geschäftsführer oder Aufsichtsdirektor einer Stiftung abberufen werden kann. Das Gericht hat einen größeren Ermessensspielraum, um einen Geschäftsführer oder Aufsichtsdirektor einer Stiftung abzuberufen, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Beteiligter dies beantragt.
     
  4. Mehrfaches Stimmrecht
    Das Gesetz über den einstufigen Vorstand sieht für Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Gegenseitigkeitsgesellschaften das Prinzip der Leitungskollegialität vor, entsprechend den Regeln für Aktiengesellschaften (NV) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV). Dieser Grundsatz besagt, dass ein Geschäftsführer (oder Aufsichtsratsmitglied) niemals mehr Stimmen abgeben darf als die anderen Geschäftsführer (oder Aufsichtsratsmitglieder) zusammen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Satzungsregelung gilt längstens für fünf Jahre nach Inkrafttreten des WBTR oder bis zur nächsten Satzungsänderung (je nachdem, was zuerst eintritt).
     
  5. Abwesenheit oder Unfähigkeit zu handeln
    Die EU-Richtlinie AIFMD (Alternative Investment Fund Managers Directive) verlangt, dass jede juristische Person in ihrer Satzung Bestimmungen für den Fall der Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit von Geschäftsführern oder Aufsichtsräten enthält. Zurzeit gilt diese zwingende Bestimmung nur für NVs und BVs. Sollte eine solche Regelung noch nicht in der Satzung enthalten sein, ist jede juristische Person verpflichtet, diese bei der nächsten Satzungsänderung aufzunehmen.
     
  6. Interessenkonflikt
    Ab dem Inkrafttreten des WBTR ist der Interessenkonflikt für alle juristischen Personen eine interne Angelegenheit. Ungültige Entscheidungen, die dadurch zustande kommen, dass ein Geschäftsführer trotz eines (persönlichen) Interessenkonflikts abstimmt, berühren die Außenvertretungsbefugnis nicht. Dies steht im Einklang mit den Regeln, die für BVs und NVs gelten. Ab dem Inkrafttreten des WBTR gelten alte Interessenkonfliktregelungen in den Satzungen als ungeschrieben. Eine Satzungsänderung ist daher nicht notwendig, aber es ist ratsam, die alten Regeln zu ersetzen, um Verwirrung zu vermeiden.
     
  7. Haftung
    Das WBTR enthält eine Erweiterung der Regelung zur Geschäftsführerhaftung im Konkurs für Vereine und Stiftungen. Wenn Geschäftsführer oder Aufsichtsräte einer Stiftung oder eines Vereins haftbar gemacht werden, wird unwiderlegbar festgestellt, dass eine offensichtliche Misswirtschaft (oder mangelnde Aufsicht) vorlag, wenn die Geschäftsführung ihre Pflicht zur Buchführung nicht hat oder wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig veröffentlicht wurde. Es wird dann auch (widerlegbar) vermutet, dass die unsachgemäße Pflichterfüllung eine wichtige Ursache für den Konkurs ist. Diese Vermutungen gelten nicht für Geschäftsführer und Aufsichtsräte von nicht-kommerziellen Vereinen und Stiftungen. Es ist ratsam zu prüfen, ob die Haftungserweiterung durch die Organhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
     
  8. NV und BV
    Was die Änderungen betrifft, die der WBTR für die BV und die NV mit sich bringen wird, so betrifft die wichtigste Änderung die Harmonisierung der Abwesenheitsregelungen. Da das Übergangsrecht nach dem WBTR für die BV und NV nicht für anwendbar erklärt wurde, ist es ratsam, etwaige Unstimmigkeiten in der Satzung zu beheben, um Fehler zu vermeiden. Darüber hinaus sieht das WBTR vor, dass der Geschäftsführer einer NV oder BV eine Forderung gegen die Gesellschaft nicht mit einer Forderung aufrechnen kann, die auf einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Pflichten beruht.

Schlussbemerkungen
Ab dem 1. Juli 2021 treten die oben besprochenen Änderungen grundsätzlich in Kraft und sind ihnen widersprechende Satzungsbestimmungen unwirksam. Eine Ausnahme gilt für die Regelungen zur Abwesenheit und zum Mehrfachstimmrecht. Das WBTR enthält eine Übergangsvorschrift für diese beiden Regelungen.

Möchten Sie mehr über das WBTR erfahren? Oder fragen Sie sich, ob Ihre Satzung angepasst werden muss? Bitte kontaktieren Sie uns.

Ansprechpartner

Friederike Henke

Leiterin German Desk | Advocaat & Rechtsanwältin
Senden Sie mir eine E-Mail
+31 20 333 8390

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