24-09-2026

Persönliche Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten niederländischer Gesellschaften

Die Führung und Überwachung eines Unternehmens bringt erhebliche Verantwortung mit sich. Der Ausgangspunkt bei niederländischen Gesellschaften - etwa eine Besloten Vennootschap (B.V.) oder Naamloze Vennootschap (N.V.) – ist, dass die Gesellschaft selbst für ihre Verbindlichkeiten und Geschäftshandlungen haftet. Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haften daher grundsätzlich nicht persönlich.

Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine persönliche Haftung entstehen. Für Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder stellt sich daher insbesondere bei finanziellen Schwierigkeiten, Fehlentscheidungen oder Ansprüchen von Gläubigern die Frage, wann eine solche persönliche Haftung droht.

Interne Haftung gegenüber der Gesellschaft
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sind für die Führung und strategische Ausrichtung der Gesellschaft verantwortlich. Aufsichtsratsmitglieder überwachen die Geschäftsführung. Beide müssen ihre Aufgaben im Interesse der Gesellschaft und mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllen.

Eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn einem Organmitglied bei der Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben der ernstliche Vorwurf (ernstig verwijt) einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann (Art. 2:9 BW). Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielen unter anderem die verfügbaren Informationen, die konkrete Aufgabenverteilung und die Frage eine Rolle, welche Sorgfalt von einem vernünftig handelnden Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied in derselben Situation erwartet werden konnte.

Nicht jede geschäftliche Fehlentscheidung führt zu einer persönlichen Haftung. Unternehmerische Entscheidungen sind naturgemäß mit Risiken verbunden. Entscheidend ist daher nicht allein, ob sich eine Entscheidung im Nachhinein als falsch erwiesen hat, sondern ob sie unter den damaligen Umständen vertretbar war.

Bei einer Pflichtverletzung können grundsätzlich alle Mitglieder des Leitungsorgans gesamtschuldnerisch haften. Ein einzelnes Organmitglied kann sich unter bestimmten Voraussetzungen entlasten, wenn es nachweisen kann, dass ihm die Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist und es angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um deren Folgen zu verhindern.

Für Aufsichtsratsmitglieder gelten besondere Anforderungen. Da ihre Aufgabe in erster Linie in der Überwachung der Geschäftsführung besteht, wird bei der Beurteilung einer möglichen Haftung die konkrete Funktion und Aufgabenverteilung innerhalb des Aufsichtsrats berücksichtigt.

Ausschüttungen an Gesellschafter
Eine besondere Regelung gilt für Ausschüttungen einer B.V. an ihre Gesellschafter, der Ausschüttungstest (uitkeringstoets). Nach Art. 2:216 BW darf die Geschäftsführung einer Ausschüttung nicht zustimmen, wenn sie weiß oder vernünftigerweise vorhersehen muss, dass die Gesellschaft danach ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.

Stimmt die Geschäftsführung dennoch einer solchen Ausschüttung zu, können die verantwortlichen Geschäftsführer persönlich für den daraus entstehenden Schaden haften.

Haftung im Insolvenzfall
Besonders relevant wird die persönliche Haftung bei einer Insolvenz. Nach Art. 2:248 BW für die B.V. und Art. 2:138 BW für die N.V. können Geschäftsführer gegenüber der Insolvenzmasse persönlich haften, wenn die Geschäftsführung ihre Aufgaben offenkundig pflichtwidrig erfüllt hat und diese Pflichtverletzung eine wesentliche Ursache der Insolvenz war.

Die Haftung kann sich dabei auf das gesamte Defizit der Insolvenzmasse erstrecken und somit erhebliche finanzielle Folgen haben.

Von besonderer Bedeutung sind die gesetzlichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur rechtzeitigen Hinterlegung des Jahresabschlusses. Werden diese Pflichten verletzt, greifen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Vermutungen zugunsten der Insolvenzmasse. Dies kann die Verteidigung eines Geschäftsführers erheblich erschweren.

Die insolvenzrechtliche Haftung betrifft grundsätzlich den Zeitraum von drei Jahren vor der Insolvenzeröffnung. Auch Personen, die in diesem Zeitraum Geschäftsführer waren, können daher von einem späteren Insolvenzverfahren betroffen sein.

Externe Haftung gegenüber Gläubigern und Dritten
Von der internen Haftung gegenüber der Gesellschaft ist die persönliche Haftung gegenüber Dritten zu unterscheiden. Grundlage hierfür ist regelmäßig die allgemeine deliktsrechtliche Haftung nach Art. 6:162 BW (onrechtmatige daad).

Ein Geschäftsführer kann persönlich haften, wenn er durch sein eigenes Verhalten einem Gläubiger oder einem anderen Dritten einen Schaden zufügt und ihm dabei ein persönlich schwerwiegender Vorwurf gemacht werden kann.

Ein klassisches Beispiel ist die Situation, in der ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft eine neue Verpflichtung eingeht, obwohl er weiß oder vernünftigerweise wissen muss, dass die Gesellschaft diese Verpflichtung nicht erfüllen können wird und auch keinen ausreichenden Ersatz bieten kann.

Eine persönliche Haftung kann außerdem entstehen, wenn ein Geschäftsführer die Befriedigung eines Gläubigers bewusst vereitelt, beispielsweise indem Gesellschaftsvermögen beiseitegeschafft wird und dadurch ein Zugriff des Gläubigers verhindert wird.

Entscheidend ist jeweils das persönliche Verhalten des betreffenden Geschäftsführers und der Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem entstandenen Schaden. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft allein führt daher noch nicht zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.

Weitere Fälle persönlicher Haftung
Neben diesen allgemeinen Haftungstatbeständen bestehen verschiedene besondere gesetzliche Haftungsrisiken. Dazu gehören unter anderem bestimmte Haftungstatbestände im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie Verstöße gegen umwelt- oder arbeitsrechtliche Vorschriften.

Auch bei Handlungen im Namen einer Gesellschaft, die noch nicht gegründet oder eingetragen wurde, können persönliche Haftungsrisiken entstehen. Ist die Geschäftsführung einer Gesellschaft selbst eine juristische Person, was nach niederländischem Gesellschaftsrecht möglich und üblich ist, kann unter den Voraussetzungen des Art. 2:11 BW auch die dahinterstehende natürliche Person persönlich haften.

Feitelijkbeleidsbepaler – Faktische Geschäftsführung
Auch für den faktischen Geschäftsführer (feitelijk beleidsbepaler) gelten entsprechende Haftungsregeln. Der feitelijk beleidsbepaler bestimmt ohne formelle Bestellung die Geschäftspolitik der Gesellschaft tatsächlich oder bestimmt diese jedenfalls maßgeblich mit. Weil es widersprüchlich wäre, wenn er sich durch den Verzicht auf die formelle Bestellung der gesellschaftsrechtlichen Verantwortung entziehen könnte, obwohl er faktisch die Entscheidungen trifft, wird er im Insolvenzrecht einem formellen Organmitglied gleichgestellt (Art. 2:138 Abs. 7 / 2:248 Abs. 7 BW) und haftet wie diese gesamtschuldnerisch für das gesamte Insolvenzdefizit. Kann dem feitelijk beleidsbepaler ein persönlicher ernstlicher Vorwurf gemacht werden, ist auch eine Haftung gegenüber Dritten nach Art. 6:162 BW möglich. Die gesetzlichen Vermutungen zur ordnungsgemäßen Buchführung oder rechtzeitigen Hinterlegung des Jahresabschlusses sowie die Exkulpationsmöglichkeit unter denselben Voraussetzungen wie beim formellen Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer gelten ihm gegenüber.

Wie lassen sich Haftungsrisiken vermeiden?
Eine persönliche Haftung lässt sich nicht vollständig ausschließen. Eine sorgfältige und nachvollziehbare Unternehmensführung kann das Risiko jedoch erheblich reduzieren.

Von besonderer Bedeutung sind:

  • eine ordnungsgemäße und aktuelle Buchführung;
  • die rechtzeitige Hinterlegung des Jahresabschlusses;
  • eine laufende Überwachung der Liquidität und finanziellen Situation;
  • eine nachvollziehbare Dokumentation wesentlicher Geschäftsentscheidungen;
  • besondere Vorsicht bei Ausschüttungen und Vermögensverschiebungen;
  • eine frühzeitige rechtliche Prüfung bei finanziellen Schwierigkeiten oder einer geplanten Restrukturierung;
  • eine angemessene D&O-Versicherung.

Gerade wenn sich die finanzielle Situation eines Unternehmens verschlechtert, sollte rechtlicher Rat frühzeitig eingeholt werden. Je früher mögliche Haftungsrisiken erkannt werden, desto eher können geeignete Maßnahmen getroffen und persönliche Risiken begrenzt werden.

Fazit
Die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist nach niederländischem Recht grundsätzlich die Ausnahme. Sie kann jedoch insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, finanziellen Schwierigkeiten, einer drohenden Insolvenz oder der Eingehung von Verpflichtungen im Namen einer nicht leistungsfähigen Gesellschaft relevant werden.

Für Organmitglieder niederländischer Gesellschaften ist es daher wichtig, ihre Aufgaben, die finanzielle Situation der Gesellschaft und die möglichen Folgen wesentlicher Entscheidungen kontinuierlich im Blick zu behalten. Bei Anzeichen einer finanziellen Krise oder eines möglichen Haftungsanspruchs empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.

Ansprechpartner

Friederike Henke

Partner | Advocaat | Rechtsanwältin
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Silvan Boonstra

Associate | Advocaat
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