Friederike Henke
Partner | Leiterin German Desk | Advocaat & Rechtsanwältin
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Einleitung
Die Möglichkeit einer vorläufigen Sicherheitspfändung (conservatoir beslag) ist eine Besonderheit des niederländischen Verfahrensrechts. Sie kann von Gläubigern als Sicherung von Ansprüchen oder als Druckmittel verwendet werden. Im deutschen Recht existiert kein vergleichbares „Tool“. Mit diesem Beitrag erläutern wir diese Besonderheit des niederländischen Zivilprozessrechts.
Vorläufige Pfändung (conservatoir beslag)
Niederländische Gerichtsverfahren können, wie in Deutschland, einiges an Zeit beanspruchen. Während dem Lauf des Verfahrens besteht die Gefahr, dass der Schuldner Vermögenswerte beiseiteschafft. Dadurch kann der Gläubiger (trotz positiven Endurteils) am Ende „leer“ ausgehen.
Um das zu verhindern, bietet sich die niederländische Sicherungspfändung an. Die Durchführung einer solchen Pfändung ist durchaus üblich und ein beliebtes und häufig auch effektives Druckmittel.
Die vorläufige Sicherungspfändung wird hauptsächlich verwendet bei Nichtbezahlen von offenen Rechnungen und Eintreiben von offenen Geldforderungen.
Gegenstand der vorläufigen Pfändung können sämtliche Vermögensgegenstände sein, also bewegliche, wie auch unbewegliche Sachen und Rechte. Neben der Pfändung beim Schuldner selbst ist auch eine Drittschuldnerpfändung oder eine eigene Pfändung möglich. Erstere ist eine Pfändung von Waren, die ein Dritter dem Schuldner schuldet. Bei der eigenen Pfändung wird eine Forderung gepfändet, die der Gläubiger selbst dem Schuldner schuldet.
Darüber hinaus ist es auch möglich, Beweismittel zu beschlagnahmen (wenn Sie z.B. auschlaggebende Dokumente von der Gegenseite benötigen und erhalten möchten).
Verfahren Vorläufige Pfändung (conservatoir beslag)
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Pfändung sind im Beslagsyllabus geregelt. Dieser Leitfaden, der von den Gerichten publiziert wird, enthält eine Checkliste, die die spezifischen Anforderungen für jede Art von Vorpfändung auflistet.
Vorgehen gegen die vorläufige Sicherheitspfändung
Der Schuldner kann gegen die Pfändung in Form eines Aussetzungsunterlassungsverfahrens vorgehen. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Pfändung abzuwehren bzw. aufzuheben. Der Antrag muss direkt beim Richter eingereicht werden und dieser wird in einem (separaten) Verfahren innerhalb kürzester Zeit eine Anhörung anberaumen.
Der Schuldner kann außerdem bei einer offenen Geldforderung eine alternative Sicherheitsleistung anbieten, was zur Aufhebung der vorläufigen Pfändung durch den Richter führen kann.
Eine gerichtliche Aufhebung geschieht neben der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit (z.B. eine Bankgarantie), wenn der Anspruch nicht besteht und/oder die Pfändung unangemessen ist.
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