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21-09-2021

Stiftungen und Vereine erhalten gesetzlichen Feinschliff

Neue Bestimmungen betreffend Mehrfachstimmrecht, Vorkehrungen für Handlungsunfähigkeit/Abwesenheit, Interessenkonflikte und mehr

Am 1. Juli 2021 tritt das Gesetz über die Geschäftsführung und Beaufsichtigung von juristischen Personen (Wet bestuur en toezicht rechtspersonen - Wbtr) in Kraft. Das Wbtr enthält (klarere) Regeln für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Stiftungen, Vereinen, Genossenschaften (coöperaties), und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Onderlinge waarborgmaatschappij), um sie stärker an die bestehenden Regeln für die NV und die BV anzugleichen.

Das Wbtr bietet Stiftungen und Vereinen eine gesetzliche Grundlage und Regelungen für die Einrichtung eines Aufsichtsrats. Die neuen Bestimmungen gelten, falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist. Das Wbtr sieht unter anderem Interessenkonfliktregelungen vor, kraft derer ein Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglied bei persönlichen Interessenkonflikten von Entscheidungesprozessen ausgeschlossen wird. Ab dem Inkrafttreten des Wbtr gelten alte Interessenkonfliktregelungen in den Satzungen nicht mehr. Eine Satzungsänderung ist nicht notwendig, jedoch hilfreich, um Verwirrung zu vermeiden.

Des Weiteren wird die Möglichkeit geschaffen, Geschäftsführern/Aufsichtsräten ein Mehrfachstimmrecht zu gewähren. Ferner sieht das Wbtr zwingende Bestimmungen in der Satzung vor, die die Abwesenheit oder Handlungsunfähigkeit des Vorstands und ggf. des Aufsichtsrats regeln. Sollte eine solche Regelung noch nicht in der Satzung enthalten sein, ist jede juristische Person verpflichtet, diese bei der nächsten Satzungsänderung aufzunehmen.

Es ist ratsam, die aktuelle Satzung einer Stiftung betreffend der Novellierungen sorgfältig zu prüfen und ggf. einschlägige Bestimmungen des Wbtr umzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Ansprechpartner

Friederike Henke

Leiterin German Desk | Advocaat & Rechtsanwältin
Senden Sie mir eine E-Mail
+31 20 333 8390

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