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09-04-2021

Bestätigung des Ausschlusses von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus dem Anwendungsbereich des Verbots der finanziellen Unterstützung

Am 16. März 2021 wurde der luxemburgischen Abgeordnetenkammer (Chambre des Députés) der Gesetzentwurf Nr. 7791 (der "Gesetzentwurf") zur Änderung des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung (das "Gesellschaftsgesetz") vorgelegt, um den Standpunkt des Gesetzgebers zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die finanzielle Unterstützung auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée oder S.à r.l.) zu klären.

Das Gesellschaftsgesetz sieht eindeutig vor, dass eine Aktiengesellschaft (société anonyme oder S.A.) weder direkt noch indirekt Gelder vorschießen oder Darlehen gewähren oder Sicherheiten für den Erwerb ihrer Anteile durch einen Dritten stellen darf (außer unter bestimmten Bedingungen).

Die Frage, ob dieselben Regeln auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten sollten, ist in der Praxis jedoch umstritten. Die Umsetzung des Gesetzes vom 10. August 2016 zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts hat aufgrund eines Schreibfehlers in Artikel 1500-7 (ehemals 168 zweiter Aufzählungspunkt) zu zusätzlichen Unsicherheiten geführt. 

Im Jahr 2016 wurde ursprünglich vorgeschlagen, die Vorschriften über die finanzielle Unterstützung auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszuweiten. Es war daher vorgesehen, zwei neue Artikel (Artikel 190octies und Artikel 190septies) in das Gesellschaftsgesetz aufzunehmen. Artikel 168 zweiter Aufzählungspunkt (alte Nummerierung), der strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit finanzieller Unterstützung vorsieht, wurde entsprechend angepasst.

Nach weiteren Diskussionen wurde beschlossen, die Artikel 190octies und 190septies aus dem Gesetzesentwurf 2016 zu streichen. Der zweite Aufzählungspunkt von Artikel 168 (neuer Artikel 1500-7), der sich auf Unternehmenseinheiten (parts sociales) bezieht, wurde jedoch beibehalten, was darauf hindeutet, dass die Vorschriften für finanzielle Unterstützung auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten.

Um diesen Schreibfehler zu korrigieren, zielt der Gesetzesentwurf darauf ab, Artikel 1500-7 zu ändern, indem die Verweise auf Unternehmenseinheiten gestrichen werden. Die luxemburgische Handelskammer hat dazu bereits eine positive Stellungnahme abgegeben.

Die vorgeschlagene Neufassung von Artikel 1500-7 würde daher wie folgt lauten:

"Die gleichen Strafen werden gegen jede Person verhängt, die in ihrer Eigenschaft als Direktor, Beauftragter (Aufsichtsprüfer), Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates wissentlich:

  • Aktien durch Herabsetzung des Gesellschaftskapitals oder der gesetzlichen Rücklage entgegen den Bestimmungen von Artikel 430-15 im Falle von Aktiengesellschaften und von Artikel 750-5, Absätze 2 bis 7 im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zurückgekauft hat;
  • unter Verstoß gegen die Artikel 430-19 und 430-21 Darlehen oder Vorschüsse aus Mitteln der Gesellschaft gewährt oder Sicherheiten für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen geleistet oder ein Pfandrecht an den Gesellschaftsanteilen genommen hat;
  • angeordnet, genehmigt oder akzeptiert hat, dass eine andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 430-23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 unter den in Artikel 420-23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Bedingungen unter Verstoß gegen Artikel 430-15 Aktien zeichnet, erwirbt oder hält;
  • auf Kosten der Gesellschaft Zahlungen auf Aktien oder Gesellschaftsanteile geleistet oder Zahlungen als geleistet anerkannt hat, die in Wirklichkeit nicht in der vorgeschriebenen Weise und zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten geleistet wurden".

Mit dieser Klarstellung dürfte die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften über die finanzielle Unterstützung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur großen Freude der Praktiker vom Tisch sein.

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