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03-02-2021

Urteil im Hauptsacheverfahren bestätigt: Von Corona betroffenes Gastgewerbe hat Anspruch auf Mietminderung

Die Folgen der Coronakrise waren inzwischen Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Nach deutschem Recht kann der gewerbliche Mieter unter Umständen zur Mietminderung berechtigt sein. Auch in den Niederlanden entschieden Richter in den letzten neun Monaten, dass Unternehmer, die auf Anweisung der Regierung, ihr Geschäft, Restaurant oder Hotel schließen mussten, Anspruch auf eine vorübergehende Reduzierung der Miete hatten.

Am 21. Januar 2021 äußerte sich der vorsitzende Richter im Hauptsacheverfahren auch zu den Folgen der Coronakrise. Das Gericht entschied, dass die Betreiber eines Cafés in Den Haag Anspruch auf eine vorübergehende Reduzierung der Miete hatten.

Der Hintergrund
Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 hatte der Betreiber des Cafés den Vermieter gebeten, auf die Miete für die Monate März und April zu verzichten und die Miete für den darauffolgenden Zeitraum zu halbieren. Der Vermieter stimmte nicht zu und beantragte beim Richter, den Mietvertrag aufzulösen.

Mietmangel
Der Richter wies die Forderung des Vermieters zurück. Nach Ansicht des Richters war ein Mietrückstand von zwei Monaten kein Grund, den Mietvertrag zu aufzulösen. Die erzwungene Schließung des Cafés begründete zudem einen Mietmangel.

Dabei stellte das Gericht fest, dass die Betreiber das Café zwar für Abhol- und Lieferservices nutzen konnten, dies jedoch nicht der Geschäftsgrundlage entsprach, die die Betreiber beim Abschluss des Mietvertrags erwarten konnten.

Unvorhersehbare Umstände
In Übereinstimmung mit den in vorausgehenden Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz erlassenen Entscheidungen war das Gericht der Ansicht, dass die Coronakrise „angesichts ihres Ausmaßes und der Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft“ als unvorhergesehener Umstand anzusehen ist. Das Gericht befand die unveränderte Aufrechterhaltung des Mietvertrags aus diesem Grund für inakzeptabel. Nach Angaben des Gerichts müssen die finanziellen Folgen der Corona-Maßnahmen gemeinsam vom Mieter und Vermieter getragen werden. Dies bedeutet, dass der Mieter in dem Zeitraum, in dem das Café aufgrund des Lockdowns geschlossen war, eine Mietminderung von 50% geltend machen kann. Für den Zeitraum, in dem das Café um 22 Uhr schließen musste, hielt der Richter eine Mietminderung von 25% für angemessen.

Fazit
Die Linie, die im vergangenen Jahr durch verschiedene niederländische Richter in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegeben wurde, scheint mit der Entscheidung des Haager Gerichts bestätigt worden zu sein. Da das Urteil des Haager Gerichts im Zuge eines Hauptsacheverfahrens erlassen wurde, hat es rechtlich mehr Gewicht als die zuvor ergangenen Entscheidungen.

Wenn der Umsatz des Mieters infolge der Corona-Maßnahmen zurückgegangen ist - und er dies auch durch Unterlagen belegen kann -, hat eine Berufung auf eine Mietminderung eine hohe Erfolgsaussicht. Das Ausmaß der Mietminderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Natürlich ist auch eine Lösung nach einvernehmlicher Absprache möglich, wobei die Entscheidung des Haager Gerichts dafür richtungsweisend sein kann.

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