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05-04-2024

Gesetzesentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsklauseln in Arbeitsverträgen

Am 4. März stellte Karien van Gennip, amtierende Ministerin für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsklauseln vor. Wie erwartet enthält der Gesetzesentwurf erhebliche Einschränkungen, sowohl für Wettbewerbsverbote als auch für Abwerbeklauseln. Die vorgeschlagenen Änderungen lauten wie folgt:

Vorgeschlagene Änderungen in Kürze

  • Die Höchstdauer des Wettbewerbsverbots wird auf 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Eine Klausel, die länger als 12 Monate gilt, ist unwirksam.
  • Der räumliche Geltungsbereich der Klausel muss ausdrücklich angegeben werden. Es ist zwingend erforderlich, das Gebiet oder den Radius anzugeben, für das die Klausel gilt.
  • Das Interesse des Arbeitgebers muss begründet werden, auch bei Klauseln in unbefristeten Arbeitsverträgen. Diese Verpflichtung gilt auch für Klauseln in befristeten Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber muss deutlich erklären, warum die Beschränkung aufgrund spezifischer Unternehmensinteressen erforderlich ist.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des Arbeitsvertrags darüber informieren, ob und wie lange er die Klausel durchsetzen will.
  • Neu wäre auch die Einführung einer Karenzentschädigung: Wenn sich ein Arbeitgeber auf die Klausel beruft, muss er dem ehemaligen Arbeitnehmer für jeden Monat, in dem er sich auf die Klausel beruft, eine Entschädigung von mindestens 50 % des letzten Monatsgehalts zahlen. Wird die Klausel beispielsweise für 12 Monate in Anspruch genommen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 6 Monatsgehältern. Diese Entschädigung muss innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Tut der Arbeitgeber dies nicht, ist die Klausel nicht durchsetzbar. Die Entschädigung ist nicht fällig, wenn der Arbeitnehmer ein schweres Fehlverhalten begangen hat.

Klausel über Abwerbeklauseln
Die vorgeschlagenen Änderungen gelten auch für Abwebeklauseln, die es Arbeitnehmern untersagt, für oder mit Geschäftspartnern des Arbeitgebers, z. B. Kunden, zu arbeiten.

Zeitplan
Die Internet-Konsultation zum Gesetzentwurf läuft vom 4. März bis zum 15. April. Während dieses Zeitraums kann jeder reagieren und ein Feedback zu dem Vorschlag abgeben. Im Anschluss daran werden das Parlament (Zweite Kammer der Niederlanden – „Tweede Kamer“) und der Senat (Erste Kammer der Niederlanden – „Eerste Kamer“) über den Gesetzentwurf beraten.

Jede endgültige Änderung wird wahrscheinlich die Möglichkeiten der Unternehmen einschränken, restriktive Vereinbarungen anzuwenden und durchzusetzen. Wir werden daher den Gesetzgebungsprozess genau verfolgen und über aktuelle Entwicklungen informieren.

Stellen Sie Ihre Fragen gerne in eigener Sprache? Dann steht unsere Leiterin des German Desks, Friederike Henke, Ihnen zur Verfügung – nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Ansprechpartner

Suzan van de Kam

Partner | Lawyer
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+31 (0)70 318 4297

Bram Geraedts

Associate | Lawyer
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