Epke Spijkerman
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Angenommen, Sie vermuten, dass ein Mitarbeiter betrügt, sensible Unternehmensinformationen an die Konkurrenz weitergibt oder während der Arbeitszeit (auch im Homeoffice) übermäßig viel private Zeit nutzt. Statt den oder die MitarbeiterIn direkt zu konfrontieren, kann es ratsam sein, zunächst Beweise zu sammeln – etwa durch Kontrolle von E-Mails, Videoüberwachung, Abhören von Telefongesprächen oder sogar durch ein privates Ermittlungsbüro. Die zentrale Frage ist: Ist eine solche Kontrolle mit dem Datenschutz des Mitarbeiters vereinbar? Worauf sollten General Counsel achten, um die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu wahren? Wie weit darf Kontrolle gehen – und was droht, wenn ein Unternehmen das Recht auf Privatsphäre verletzt?
Das Recht auf Privatsphäre der Mitarbeiter
ArbeitnehmerInnen haben auch am Arbeitsplatz Anspruch auf Privatsphäre – verankert im niederländischen Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem niederländischen Implementierungsgesetz der DSGVO, im niederländischen als AVG abgekürzt. Arbeitgeber müssen dieses Recht auch bei Kontrollen respektieren.
Bedingungen für Kontrolle
Kontrollen sind nicht grundsätzlich verboten, doch Arbeitgeber müssen strenge Voraussetzungen beachten:
Datenschutzauswirkung und behördliche Rücksprache
Verdeckte (heimliche) Kontrollen
Heimliche Kontrollen sind nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt: Es muss ein konkreter Verdacht auf rechtswidriges Verhalten bestehen, und sie dürfen nur zeitlich begrenzt durchgeführt werden. Permanente Überwachung ist untersagt.
Risiken bei Verstößen
Empfehlung
Achten Sie stets auf das Recht auf Privatsphäre – etablieren Sie klare Richtlinien oder Protokolle zur Mitarbeiterüberwachung, um Konflikte mit Aufsichtsbehörden oder Mitarbeitern zu vermeiden. Ob E-Mail-Kontrolle, Videoüberwachung oder vergleichbare Maßnahmen – jede Maßnahme ist individuell nach den genannten Bedingungen zu bewerten.
Dieser Artikel erschien ursprünglich auf der Website von
GCN – General Counsel Netherlands
Stellen Sie Ihre Fragen gerne in eigener Sprache? Dann steht unsere Leiterin des German Desks, Friederike Henke, Ihnen zur Verfügung – nehmen Sie gerne Kontakt auf.
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