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18-08-2021

Haftung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates im Falle der Insolvenz eines Vereins und einer Stiftung nach dem WBTR

Gesetz über die Verwaltung und Beaufsichtigung von juristischen Personen
Wie schon in einem früheren Artikel berichtet, trat am 1. Juli 2021 das Gesetz über die Verwaltung und Beaufsichtigung juristischer Personen (wet bestuur en toezicht rechtspersonen - WBTR) in Kraft, mit dem die Qualität der Verwaltung und Beaufsichtigung von Stiftungen und Vereinen im halböffentlichen Sektor verbessert werden soll.

Das WBTR enthält unter anderem Bestimmungen über:

  • Die Stellung und die Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Aufsichtsbehörden;
  • die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Aufsichtsbehörden;
  • Finanzpolitik und Genehmigung der Ausgaben;
  • Interessenkonflikt;
  • Verfahren für größere Ausgaben oder Investitionen.

Dieser Beitrag befasst sich mit den neuen Regeln für die Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten im Falle der Insolvenzvon informellen und nichtkommerziellen Vereinen und Stiftungen.

Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten von insolvent gegangenen Vereinen und Stiftungen
Das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch enthielt bereits eine Regelung für die Haftung des Vorstandes (und des Aufsichtsrates) von Vereinen und Stiftungen im Falle der Insolvenz. Diese frühere Regelung galt jedoch nur für formelle und kommerzielle Vereine und Stiftungen. Der Gesetzesartikel über die Haftung für fehlerhafte Amtsführung galt nicht für Geschäftsführer und Aufsichtsräte von informellen Vereinen und nicht körperschaftsteuerpflichtigen Vereinen und Stiftungen.

Das WBTR füllt diese Gesetzeslücke. Ab dem 1. Juli 2021 können auch Geschäftsführer und Aufsichtsräte von informellen und nichtkommerziellen Vereinen und Stiftungen im Falle einer Insolvenz haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. Nach Ansicht des Gesetzgebers können diese juristischen Personen nämlich auch Geschäftsführer und Aufsichtsräte haben, die sich des Betrugs oder anderer Formen schwerer Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Wenn der Verein oder die Stiftung dadurch in die Insolvenz fällt und z.B. Gläubiger oder Arbeitnehmer geschädigt werden, sieht der Gesetzgeber vor, dass der Insolvenzverwalter über angemessene Mittel verfügen muss, um den entstandenen Schaden von den verantwortlichen Geschäftsführern und Aufsichtsräten zurückzufordern.

Beweislastvermutungen zum Nachteil von Geschäftsführern und Aufsichtsräten
Verschiedene halbstaatliche Einrichtungen unterliegen einer Variante der jährlichen Rechnungslegungspflicht auf der Grundlage sektorspezifischer Vorschriften. Beispiele sind Wohnungsbaugenossenschaften, Bildungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Rentenfonds. In diesen Fällen gilt auf der Grundlage des WBTR eine Beweisvermutung, d. h. wenn die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (2:394 DCC) oder zur Buchhaltung(2:10 DCC) nicht erfüllt wird, steht bereits im Voraus fest, dass eine Pflichterfüllung vorliegt (dies ist eine nicht widerlegbare Beweisvermutung) und dass es bereits im Voraus wahrscheinlich ist, dass diese unzulässige Pflichterfüllung eine wichtige Ursache für die Insolvenz ist (dies ist eine widerlegbare Beweisvermutung). Wenn diese Beweisvermutung zutrifft, haftet der Geschäftsführer oder das Aufsichtsratsmitglied, es sei denn, er weist nach, dass die Insolvenz nicht auf eine offenkundig unsachgemäße Erfüllung seiner Pflichten zurückzuführen ist. Die Beweislast liegt also beim Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied. Diese Beweisvermutungen galten bereits für Geschäftsführer und Aufsichtsräte von formellen und kommerziellen Stiftungen.

Wenn die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder einer Bilanz nicht erfüllt wurde und daher die Beweisvermutung gilt, ist die Schwelle, ab der der Insolvenzverwalter die Geschäftsführer oder Aufsichtsräte haftbar machen kann, wesentlich niedriger.

Kritik an Änderung der Insolvenzhaftung
Das WBTR wurde während des Gesetzgebungsverfahrens stark kritisiert. Daher hat es lange gedauert, bis das Gesetz vom Parlament (tweede kamer) angenommen wurde. Der Grund für diese Kritik ist, dass mit dieser neuen Regelung im Insolvenzfall auch die Vorstände des örtlichen Gemeindeverbands oder Fußballvereins persönlich für ein Defizit in der Insolvenzmasse haftbar gemacht werden können. Dies könnte zu "ängstlichen Direktoren" führen, die ein risikoscheues Verhalten an den Tag legen. Ein Geschäftsführer, der für seine Arbeit keine oder nur eine geringe Vergütung erhält, kann das Gefühl haben, dass die Risiken der Haftung die Vergütung oder die Zufriedenstellung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr aufwiegen.

Teilweise Befreiung für nichtkommerzielle Vereine und Stiftungen
Der Gesetzgeber hat sich diese Kritik bis zu einem gewissen Grad zu Herzen genommen. Die Beweisvermutung für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung ist daher auf die Geschäftsführung des informellen Vereins und der gemeinnützigen Stiftung nicht anwendbar. Wenn ein Geschäftsführer die Konten  nicht korrekt geführt hat, ist das nicht automatisch ein Grund für eine Haftung. Die Beweislast für die Haftung liegt in solchen Fällen beim Insolvenzverwalter. Auch wenn damit die Messlatte höher gelegt wird, laufen Geschäftsführer und Aufsichtsräte weiterhin Gefahr, im Falle einer Insolvenz persönlich zu haften.

BUREN
Unsere Berater wissen, was erlaubt ist und was nicht, und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Haftungsberatung. Haben Sie Fragen zum WBTR oder zur Haftung von Geschäftsführern und/oder Aufsichtsräten? Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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