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05-02-2024

Neuer Vorschlag für eine EU-Verordnung zum Screening ausländischer Investitionen - die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen und die nächsten Schritte

Hintergrund
Am 24. Januar 2024 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für fünf neue Initiativen zur Förderung der europäischen Wirtschaftssicherheit vor. Eine dieser Initiativen ist der Vorschlag für eine Verordnung über das Screening ausländischer Investitionen in der Europäischen Union (der Vorschlag), der darauf abzielt, die Regelungen für ausländische Investitionen - in Deutschland geregelt durch das nationale Außenwirtschaftsgesetz, in den Niederlanden vor allem durch das Vifo-Gesetz-  innerhalb der EU zu harmonisieren. Mit dem Vorschlag will die Europäische Kommission die in der aktuellen EU-Verordnung 2019/452 über das Screening ausländischer Direktinvestitionen (FDI-Verordnung) festgestellten Mängel beheben. Der Vorschlag legt Mindestharmonisierungsstandards für die wesentlichen Merkmale des Screenings ausländischer Investitionen fest, einschließlich der Bestimmung des Umfangs der erfassten Investitionen, der Festlegung von Verfahrensmerkmalen des Screening-Mechanismus für Mitgliedsstaaten und definiert einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der EU.

Wichtigste Änderungen

  • Erweiterter Anwendungsbereich der FDI-Verordnung: alle Auslandsinvestitionen
  • Harmonisierung: Erfordernis eines nationalen Screenings vor dem Abschluss von Investitionen und sektoraler Mindestumfang der nationalen Rechtsvorschriften zum Screening ausländischer Investitionen
  • Verstärkte Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Berichterstattung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
  • Eigeninitiativ-Verfahren: Mitgliedstaaten oder die Europäische Kommission können auf eigene Initiative ein Screening-Verfahren einleiten

Erweiterter Anwendungsbereich
Einer der Mängel der jetzigen FDI-Verordnung ist das Fehlen einer Verbindlichkeit oder eines festgelegten Mindestumfangs für den Screening-Mechanismus. Dieser Mangel hat zu Schlupflöchern bei der Erfassung ausländischer Investitionen in der EU geführt. Eine wichtige Änderung des Vorschlags besteht darin, den Anwendungsbereich auf indirekte Investitionen in der EU durch EU-Unternehmen, welche von Nicht-EU-Eigentümern kontrolliert werden, auszuweiten. Damit würde die FDI-Verordnung künftig für alle Auslandsinvestitionen gelten, die über von Nicht-EU-Investoren kontrollierte EU-Tochtergesellschaften getätigt werden – selbst, wenn diese Tochtergesellschaften in der EU niedergelassen sind.

Mehr Harmonisierung und Mindestanforderungen
Da die FDI-Verordnung nicht eindeutig harmonisiert ist, muss die FDI-Verordnung im Einklang mit anderen EU-Instrumenten, wie der EU-Fusionskontrollverordnung und den EU-Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, ausgelegt werden. Wenn also eine Investition alle Anforderungen des EU-Rechts erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten dies akzeptieren, ohne Bedingungen zu erstellen, welche die Anwendung des EU-Rechts behindern könnten.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass alle Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einen Screening-Mechanismus für ausländische Investitionen einrichten müssen. Der Vorschlag zielt auf eine stärkere Harmonisierung ab, indem er Mindestanforderungen für nationale Screening-Mechanismen vorschreibt. Diese Mindestanforderungen sind in Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags dargelegt und umfassen Beispiele wie die Festlegung angemessener Verfahren durch die Mitgliedstaaten, anhand derer die Screening-Behörde feststellen kann, ob sie für eine Investition zuständig ist, die Veröffentlichung eines jährlichen öffentlichen Berichts über die Fortschritte und Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie die Unterwerfung ausländischer Investitionen an zusätzliche Genehmigungsanforderungen.

Der Vorschlag enthält im Anhang auch eine Liste sensibler Sektoren, die aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung einem obligatorischen Screening zu unterziehen sind. Diese Liste ist umfassend und nennt Sektoren wie militärische Güter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, "kritische Technologien" (z. B. fortgeschrittene Halbleiter- und KI-Technologien), kritische Arzneimittel, kritische Einrichtungen und Aktivitäten, die für das Finanzsystem der EU von entscheidender Bedeutung sind; sie alle erfordern eine obligatorische Prüfung in jedem einzelnen Mitgliedstaat. Mitgliedstaaten können strengere Maßnahmen ergreifen.

Verstärkte Zusammenarbeit
Die Verordnung über ausländische Investitionen schlägt außerdem einen weitergehenden Kooperationsmechanismus für das Screening von ausländischen Investitionen in der EU vor. Dieser Kooperationsmechanismus sieht vor, dass ein EU-Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant oder abgeschlossen wurde, die Bemerkungen anderer Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der EU-Kommission in seiner Screening-Entscheidung berücksichtigen muss. Mit dem Vorschlag legt die Kommission nahe, den Kooperationsmechanismus durch die Festlegung eines Mindestniveaus und die Ausweitung seines Anwendungsbereichs zu verbessern.

Eigeninitiativ-Verfahren
Dem Vorschlag zufolge kann ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission ein Initiativverfahren einleiten, sollte es der Ansicht sein, dass eine ausländische Investition im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, welche nicht im Rahmen des Kooperationsmechanismus angemeldet wurde, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte. Dieses Initiativverfahren kann mindestens 15 Monate nach Abschluss der ausländischen Investition eingeleitet werden. Auf diese Weise können sich die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Sicherheit und Überwachung von ausländischen Investitionen unterstützen.

Erwartete Auswirkungen in den Niederlanden
Ausgehend von den bisherigen Schwächen des derzeitigen Rechtsrahmens für ausländische Investitionen zielt der Vorschlag darauf ab, mehr Schutzmaßnahmen zu bieten und eine Reihe von früheren Bedenken sowie Mindeststandards zu berücksichtigen. Zugleich bleibt es jedem Mitgliedstaat selbstüberlassen, sein nationales Recht über diese Standards hinaus zu erweitern. Das Ziel einer echten Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten könnte damit ein Stück näher gerückt sein. Das Initiativverfahren wird zu Unsicherheiten bei Transaktionen führen, da es 15 Monate nach Abschluss einer Transaktion eingeleitet werden kann.

Aus niederländischer Sicht sind die möglichen Auswirkungen des neuen Vorschlags auf die bestehenden Rechtsvorschriften, vor allem auf das niederländische Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung von Investitionen, Fusionen und Übernahmen (Vifo-Gesetz), noch ungewiss. Angesichts der erheblichen Überschneidungen zwischen diesen beiden Rechtsquellen ist derzeit unklar, wie sie ausländische Investitionen in den Niederlanden in Zukunft regeln werden. Das Vifo-Gesetz gilt für alle Investitionen, unabhängig von der „Nationalität“ des Investors. Daher wird der breitere Anwendungsbereich der Verordnung in der vorgeschlagenen Form nicht zu größeren Änderungen führen. Der vorgeschlagene sektorale Mindestumfang könnte jedoch zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vifo-Gesetzes führen.

Nächste Schritte
Bevor der Vorschlag fortschreitet, muss er das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen, was eine Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat der EU beinhaltet. In Anbetracht des Zeitplans und der Tatsache, dass der Vorschlag erst nach 15 Monaten nach seinem Inkrafttreten gilt, könnten diese neuen Bestimmungen zum Screening ausländischer Investitionen frühestens 2026 anwendbar sein. Es ist wichtig, den Kontext zu berücksichtigen. In Angesicht der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni könnte sich der Zeitrahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verzögern.

BUREN unterstützt seine Mandanten bei der Bewältigung von Herausforderungen und Chancen, die sich bei der Umsetzung ausländischer Direktinvestitionen in den Niederlanden ergeben, einschließlich der Einhaltung des Vifo-Gesetzes, und kann dabei auf umfangreiche Erfahrungen zurückgreifen. Wir werden Sie über alle Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung zu ausländischen Investitionen und dem Vifo-Gesetz informieren. Wenn Sie Fragen zu dem neuen Vorschlag oder zu ausländischen Investitionen im Allgemeinen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Ansprechpartner

Friederike Henke

Leiterin German Desk | Advocaat & Rechtsanwältin
Senden Sie mir eine E-Mail
+31 20 333 8390

Susanna Tang

Senior Associate | Lawyer
Senden Sie mir eine E-Mail
+31 (0)20 333 83 90

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