Klaas van der Graaf
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Einleitung
Die Vollstreckung von Gerichtsurteilen über Ländergrenzen hinweg kann ein komplexes Unterfangen sein, aber die Niederlande bieten einen soliden Rechtsrahmen, um dieses Verfahren zu erleichtern. Dieser Beitrag befasst sich mit den wichtigsten Verfahren und Rechtsgrundsätzen, die für die Vollstreckung ausländischer Urteile in den Niederlanden gelten.
Bei der Beurteilung der Vollstreckung von ausländischen Urteilen in den Niederlanden sind diese zu differenzieren:
Kategorie 1. EU-Urteile
Urteile, die in einem EU-Land ergangen sind, sind in den Niederlanden vollstreckbar, ohne dass eine weitere Genehmigung (Exequatur) beantragt werden muss. Einem niederländischen Gerichtsvollzieher sind (1) eine Ausfertigung des Urteils vorzulegen, welche die Echtheit nachweist, und (2) eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Erlassgerichts.
Der Schuldner, der mit Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert wird, hat jedoch die Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren einzuleiten und die Verhinderung der Vollstreckung zu beantragen. Die Vollstreckung wird eingestellt, wenn:
Liste der Vertragsparteien der Brüssel I Verordnung (Neufassung):
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Kategorie 2: Urteile, die in einem anderen Staat ergangen sind, mit dem die Niederlande ein Abkommen oder einen Vertrag geschlossen hat
Die Formalitäten im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen, die in einem anderen Land erlassen wurden, mit dem die Niederlande einen Vertrag geschlossen haben, werden durch den anwendbaren Vertrag bestimmt. Bei Verweis auf innerstaatliches Recht durch den Vertrag, muss ein Antrag auf Vollstreckung bei den niederländischen Gerichten gestellt werden (sog. Exequaturverfahren). Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift des Urteils und Dokumente beizufügen, aus denen die Vollstreckbarkeit im Ursprungsland hervorgeht. Das niederländische Gericht prüft den Fall nicht inhaltlich, sondern stellt fest, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem anwendbaren Vertrag erfüllt sind. Das niederländische Gericht gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung zu wehren. Die Gründe für die Ablehnung der ausländischen Vollstreckung sind in den einschlägigen Verträgen festgelegt. Aus dem Luganer Übereinkommen geht beispielsweise hervor, dass ein Urteil nicht vollstreckt werden darf,
Liste der Vertragsparteien des Lugano-Übereinkommens:
Dänemark, Island, Norwegen, Schweiz.
Liste der Vertragsparteien des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Montenegro, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Liste der Vertragsparteien des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen:
Albanien, Zypern, Kuwait, Portugal.
Liste der Länder, mit denen die Niederlande ein bilaterales Vollstreckungsabkommen geschlossen haben:
Albanien, Chile, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Kuwait, Liechtenstein, Mexiko, Surinam.
Das Königreich der Niederlande
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Königreich der Niederlande aus mehreren Regionen besteht, nämlich neben den Niederlanden aus Aruba, Curacao und St. Martin sowie aus einigen öffentlichen Einrichtungen mit einem Status, der mit dem einer niederländischen Gemeinde vergleichbar ist, nämlich Bonaire, St. Eustace und Saba. Urteile aus diesen Regionen oder Körperschaften gelten als inländische Urteile und sind in den Niederlanden vollstreckbar.
Kategorie 3. Urteile, die in einem anderen Land ohne Vertrag ergangen sind
Urteile aus einem anderen Land ohne Abkommen sind nicht vollstreckbar und müssen in den Niederlanden neu verhandelt werden. Das niederländische Gericht wird jedoch keine inhaltliche Prüfung vornehmen, wenn das ausländische Verfahren und das Urteil bestimmte, durch die niederländischen Rechtsprechung festgelegte, Kriterien erfüllen, z. B:
Wenn eines oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllt sind, bewertet das niederländische Gericht den Rechtsstreit inhaltlich neu.
Brexit
Nach dem Brexit ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Vertragspartei der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung). Daher fallen Urteile aus dem Vereinigten Königreich in Kategorie 3), es sei denn, das Haager Gerichtsstandsübereinkommen findet Anwendung. Aus der jüngeren Rechtsprechung geht hervor, dass das Brüsseler Übereinkommen und der bilaterale Vertrag zwischen dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden infolge des Brexit nicht wieder aufleben.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zur Vollstreckung eines ausländischen Urteils in den Niederlanden haben.
Stellen Sie Ihre Fragen gerne in eigener Sprache? Dann steht unsere Leiterin des German Desks, Friederike Henke, Ihnen zur Verfügung – nehmen Sie gerne Kontakt auf.
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