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26-01-2021

Brexit & M&A: Auswirkungen auf Zielgesellschaften mit Geschäftsaktivität im Vereinigten Königreich und auf britische Käufer

Das Jahr, in dem die Covid-19 Pandemie die ganze Welt im Griff hatte, wurde auch das Jahr, in dem ein harter Brexit in letzter Minute verhindert wurde. Durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinten Königreicht wollten beide Parteien weiteren wirtschaftlichen Schaden durch einen englischen Alleingang soweit wie möglich abwenden. Dennoch bestehen Konsequenzen, auch für M&A Transaktionen.

In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Interessenspunkte für britische Käufer und europäische Zielgesellschaften mit Geschäftsaktivität im Vereinigten Königreich ein.

Wettbewerbsrecht
Soweit das Wettbewerbsrecht betroffen ist, bestehen Auswirkungen. Die EG-Fusionskontrollverordnung 139/2004 findet Anwendung auf alle EU-Mitgliedsstaaten. Da das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr ist, hat die Europäische Kommission keine ausschließliche Kontrolle mehr über Fusionen, an denen eine britische Partei beteiligt ist. Infolgedessen gibt es nicht mehr für alle Beteiligten eine zentrale Anlaufstelle („one-stop-shot“), anstatt dessen sehen wir uns in den Zustand vor dem Inkrafttreten der Fusionskontrollverordnung zurückversetzt. Mindestens zwei Regulierungsbehörden (das Vereinigte Königreich und die EU) werden bei Zusammenschlüssen eingreifen, an denen eine britische Partei beteiligt ist. Es wird nicht nur erwartet, dass dies mehr Zeit und Kosten erfordert, sondern dies erhöht auch das Risiko, dass verschiedene Regulierungsbehörden der Genehmigung von Zusammenschlüssen zusätzliche oder, möglicherweise noch schlimmer, widersprüchliche Bedingungen auferlegt. In diesem Punkt ist der Brexit keine Progression, sondern ein Schritt 17 Jahre zurück.

Territoriale Wirkung
Es ist üblich, eine Wettbewerbsklausel, auf Seiten des Verkäufers, in M&A Vertragsmaterial zu inkludieren, welche eine bestimmte territoriale Wirkung hat. Wenn das Vereinigte Königreich einbezogen werden soll, ist ein Verweis auf die EU unzureichend. Das Problem lässt sich jedoch leicht, durch das Hinzufügen des „Vereinigten Königreichs“ lösen. Aber was ist mit Handelsverträgen mit territorialer Wirkung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“)? Schließlich ist das Vereinigte Königreich nicht mehr abgedeckt. Im Rahmen des Due-Diligence-Prozesses muss sorgfältig geprüft werden, ob Handelsverträge der Zielgesellschaft im Vereinigten Königreich bestehen und weiterhin bestehen. Ist dies nicht der Fall, muss dies im Idealfall mit den jeweiligen Gegenparteien behoben werden. Dies wird jedoch nicht immer möglich sein. Dies könnte Konsequenzen für den wirtschaftlichen Wert dieser Verträge und damit möglicherweise für den Wert und den Kaufpreis der Zielgesellschaft haben.

Privacy
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, die europäischen Datenschutzbestimmungen („EU-DSGVO“) in seine eigenen nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen. Infolgedessen werden sich die europäischen und britischen Datenschutzbestimmungen, aller Wahrscheinlichkeit nach, kurzfristig nicht sehr unterscheiden. Langfristig besteht jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass diese Datenschutzbestimmungen abweichen. Aufgrund dessen kann ein zukünftiges Ereignis zu einem Datenleck in der EU führen, nicht aber in dem Vereinigten Königreich oder umgekehrt. Die Übertragung datenschutzrelevanter Daten zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich kann daher als Datenübertragung in ein Drittland außerhalb des EWR angesehen werden. Dies erfordert zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie die üblichen vertraglichen Sicherheitsbestimmungen und eine vorherige Risikoanalyse.

Darüber hinaus ist der britische
Datenwachhund ICO (United Kingdom Information Commissioner's Office) nicht länger die Aufsichtsbehörde gemäß der DSGVO. Unternehmen, die derzeit das ICO als Aufsichtsbehörde haben und im EWR geschäftlich tätig sind, sind daher verpflichtet, zum Zwecke ihrer Datenübertragung eine neue Aufsichtsbehörde innerhalb des EWR zu ernennen. Es ist wahrscheinlich, dass die internen Verfahren und Regeln der Zielgesellschaft für die Übertragung datenschutzrelevanter Daten nach dem Brexit aktualisiert werden müssen. Daher ist dies auch ein Thema, das während der Due-Diligence-Untersuchung zusätzlicher Aufmerksamkeit bedarf.

Geistiges Eigentum
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat erhebliche Konsequenzen für den Schutz des geistigen Eigentums, da der einheitliche europäische Schutz durch die Unionsmarke im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt. Zum Schutz im Vereinigten Königreich muss eine Marke, separat, gemäß britischem Markenrecht, eingetragen werden. Umgekehrt muss ein britisches Unternehmen, das eine britische Marke in Europa geltend machen möchte, weiterhin eine EU-Marke beim Europäischen Markenamt (EUIPO) registrieren. Dieses Problem gilt nicht für Urheberrechte und Patente. Ihr Schutz ergibt sich aus Verträgen zwischen Ländern. Der Brexit hat keine Auswirkungen auf diese Art von Verträgen, an denen das Vereinigte Königreich bereits als Vertragspartei beteiligt war.

Befreiung von den Jahresabschlüssen
Wenn eine niederländische Zielgesellschaft keinen separaten Jahresabschluss veröffentlichen möchte, aber im Rahmen der Konsolidierung mit den Zahlen der Muttergesellschaft umfangreiche Veröffentlichungsausnahmen genießen möchte, muss diese Muttergesellschaft bei der niederländischen Handelskammer eine sogenannte 403-Erklärung einreichen. Mit dieser Erklärung übernimmt die Muttergesellschaft die gesamtschuldnerische Haftung für (vertragliche) finanzielle Verpflichtungen der Zielgesellschaft gegenüber Dritten. Infolge des Brexits ist das Vereinigte Königreich nicht mehr an diese europäische Verordnung gebunden. Dies hat Konsequenzen, wenn die Muttergesellschaft, welche die 403-Erklärung herausgegeben hat, Englisch ist. In diesem Fall gilt die Ausnahmeregelung 403 nicht mehr für die Zielgesellschaft, selbige muss jedes Jahr eine eigene vollständige Finanzberichterstattung einreichen. Wenn die Zielgesellschaft dies nicht tut, führt dies zu einer wirtschaftlichen Straftat. Daher ist dies (ein weiterer) Schwerpunkt bei der Due-Diligence-Untersuchung. Die Zielgesellschaft kann die 403-Befreiung wiederherstellen, indem eine Konzerngesellschaft mit Sitz im EWR den 403-Haftungsausschluss ausstellt.

Fazit
Obwohl die Folgen des Brexits für M & A-Transaktionen geringer zu sein scheinen als erwartet, gibt es sicherlich mögliche „red flags“. Eine gründliche Due-Diligence-Prüfung einer Zielgesellschaft mit britischen Geschäftsaktivitäten sollte diese Probleme identifizieren. Aber auch wenn die Zielgruppe keine Aktivitäten im Vereinigten Königreich hat, kann ein Käufer im Vereinigten Königreich selbst Probleme auslösen. Fusionen und Übernahmen mit einer britischen Komponente erfordern daher von nun an zusätzliche Wachsamkeit: Vorgewarnt ist vorbewaffnet, forewarned is fore armed, wie unsere westlichen Nachbarn sagen würden.

Die niederländische Übersetzung dieses Beitrags von Paul Josephus Jitta, Coen van der Mark und Ingrid Cools wurde auf der niederländischen M&A Community website (MenA.nl) veröffentlicht.

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