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08-11-2023

Das Interimsgesetz über die transparente Turboliquidation tritt am 15. November 2023 in Kraft

Das Interimsgesetz über die transparente beschleunigte Liquidation wird am 15. November 2023 in Kraft treten. Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über die wichtigsten Auswirkungen des Gesetzes informieren.

Inhalt des Gesetzesvorschlags
Rechenschaftspflicht und Offenlegungspflicht

Die beschleunigte Liquidation, in der Niederlanden auch Turboliquidation genannt (turboliquidatie), bezieht sich auf die Auflösung (auf eigene Initiative) von juristischen Personen ohne Vermögen im Sinne von Artikel 2:19 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (DCC). Der vierte Absatz von Artikel 2:19 DCC erklärt dies: wenn die juristische Person zum Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen mehr hat, hört sie auf zu existieren. Der Zeitpunkt der Auflösung fällt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der juristischen Person zusammen. Dasvorläufige Gesetz über die Transparenz der Turboliquidation (de Tijdelijke wet transparantie turboliquidatie) hat zum Ziel, die Transparenz bei der Turboliquidation zu erhöhen. Auf diese Weise hofft die niederländische Regierung, Missbrauch bei der Beendigung von juristischen Personen im Wege der Turboliquidation zu verhindern. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die juristische Person aufhört zu existieren und Schulden hinterlässt.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Rechenschafts- und Offenlegungspflicht für die Geschäftsführung vor. Wird die juristische Person durch eine Turboliquidation aufgelöst, muss der Geschäftsführung innerhalb von vierzehn Tagen nach der Auflösung folgende Unterlagen beim Handelsregister der Handelskammer einreichen:

  1. eine Bilanz und eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr, in dem die juristische Person aufgelöst wurde (wenn zum Zeitpunkt der Auflösung noch kein Jahresabschluss für dieses Jahr veröffentlicht wurde, sind auch eine Bilanz und eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Vorjahr einzureichen);
  2. eine schriftliche Erklärung über die Gründe für das Fehlen von Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Auflösung, den Grund für die Nichtbezahlung der Gläubiger (falls zutreffend) und die Art und Weise, wie die Vermögenswerte der juristischen Person verwertet und die Erlöse verteilt wurden (falls zutreffend);
  3. die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr, in dem die juristische Person aufgelöst wurde, vorausgegangen sind, sofern eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, die noch nicht erfüllt wurde, gegebenenfalls einschließlich eines Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers.

Darüber hinaus muss der Geschäftsführung die Gläubiger der aufgelösten juristischen Person unverzüglich schriftlich von der Einreichung der Unterlagen in Kenntnis setzen.

Ausschluss von Geschäftsführern
Mit dem Gesetzesentwurf wird auch ein zivilrechtliches Geschäftsführungsverbot für (derzeitige und ehemalige) Geschäftsführeren oder de facto-Geschäftsführeren eingeführt, wenn die juristische Person durch einen Auflösungsbeschluss oder einen Beschluss der Handelskammer aufgelöst wurde und gleichzeitig aufgehört hat zu existieren, während ein oder mehrere Gläubiger nicht vollständig oder teilweise bezahlt wurden. Der zivilrechtliche Ausschluss von Geschäftsführern ist eine rechtliche Gelegenheit, Geschäftsführern, die im Vorfeld eines Konkurses Betrug begehen oder sich der Misswirtschaft schuldig machen, die Geschäftsführung zu entziehen. Das Verbot verhindert vorübergehend, dass Geschäftsführer, juristische Personen leiten.

Für den Fall, dass Schulden bestehen bleiben, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Geschäftsführer von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können, wenn sie:

  1. den vorgeschlagenen Antragspflichten im Rahmen einer Turboliquidation nicht nachgekommen sind (siehe oben);
  2. einen oder mehrere Gläubiger im Vorfeld der Auflösung vorsätzlich erheblich geschädigt haben, oder
  3. wiederholt an einer vermögenslosen oder insolventen Auflösung beteiligt waren und dafür persönlich verantwortlich gemacht werden.

Vorläufiger Charakter
Der Gesetzesentwurf ist auf zwei Jahre befristet, enthält aber auch die Möglichkeit, ihn zu verlängern, wenn die Absicht besteht, die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen dauerhaft einzuführen. Der Hauptgrund für den befristeten Charakter ist aber, dass das Gesetz schnell eingeführt werden kann, ohne dass eine strukturelle Gesetzesänderung durchgeführt wird.

Wie können wir Ihnen behilflich sein?
BUREN kann Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, wenn es darum geht, mit einer Turboliquidation umzugehen. Stellen Sie Ihre Fragen gerne in eigener Sprache? Dann steht unsere Leiterin des German Desks Friederike Henke Ihnen zur Verfügung - nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Ansprechpartner

Ruud Brunninkhuis

Senior Associate | Lawyer
Senden Sie mir eine E-Mail
+31 (0)70 318 4200

Hannah de Waard

Senior Associate | Lawyer
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