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27-01-2021

Coronavirus und Corona-Impfstoffe: Antworten auf Arbeitgeberfragen, Teil III

Die Markteinführung von Corona-Impfstoffen wirft für Arbeitgeber eine Reihe von Fragen auf, die wir im Folgenden behandeln werden.

Darf ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie sich impfen lassen?
Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Nein, das darf der Arbeitgeber nicht. Auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes hat jeder Bürger das Recht auf die Unverletzlichkeit seines Körpers. Ausnahmen von diesem Grundrecht sind grundsätzlich nur möglich, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Für die Impfung gegen das Coronavirus gibt es keine solche gesetzliche Ausnahme. In den Niederlanden ist die Corona-Impfung freiwillig und nicht verpflichtend.

Was kann ein Arbeitgeber tun, wenn sich ein/e Mitarbeiter(in) weigert, sich impfen zu lassen?
Die Grundrechte haben eine sogenannte "vertikale" Wirkung (zwischen Regierung und Bürger). Ein/e Arbeitnehmer(in) kann sich gegenüber seinem Arbeitgeber nur auf ein Grundrecht über das Prinzip der guten „Arbeitgeberschaft“ / guten „Arbeitsnehmerschaft“ berufen. Es wird eine Interessenabwägung stattfinden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die Impfpflicht angesichts der Lage notwendig ist und ob das gleiche Ergebnis mit weniger weitreichenden Maßnahmen erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang könnte ein Arbeitgeber z. B. Konsequenzen an die Impfverweigerung von Mitarbeitern des Gesundheitswesens knüpfen, die mit gefährdeten Zielgruppen arbeiten. Wenn die Gesundheitseinrichtung nachweisen kann, dass dem Interesse an der Sicherheit der Patienten und Kunden nur durch eine Impfung gedient werden kann und dass die Impfung auch für den/die Mitarbeiter(in) sicher ist und das Infektionsrisiko deutlich verringert, dann kann der Arbeitgeber unter Umständen verlangen, dass Mitarbeiter, die in direkten Kontakt mit Patienten kommen, geimpft werden. Wenn ein/e Mitarbeiter(in) sich weigert und eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, kann dies zu einer Kündigung führen. In einem solchen Fall muss der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles entscheiden, ob solche Maßnahmen gerechtfertigt sind.

Unabhängig davon steht es dem Arbeitgeber natürlich frei (und ist im Zusammenhang mit seiner Fürsorgepflicht sogar angeraten), das Thema Impfen am Arbeitsplatz zu thematisieren. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter auch auffordern, sich impfen zu lassen. Wichtig ist jedoch, dass die Mitarbeiter nicht unter Druck gesetzt werden: Es sollte die freie Entscheidung des/der Mitarbeiter(s)(in) bleiben, ob er/sie sich impfen lässt oder nicht.

Darf ein Arbeitgeber registrieren, welche Mitarbeiter geimpft wurden und welche nicht?
Nein, das ist (noch) nicht erlaubt. Die niederländische Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens) hat darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber nicht datieren dürfen, ob Mitarbeiter gegen Corona geimpft wurden. Der Impfstatus eines/r Mitarbeiter(s)(in) fällt unter die Kategorie der Gesundheitsdaten. Gesundheitsdaten sind von Natur aus sensibel und fallen nach der Allgemeinen Datenschutzverordnung (AVG) unter besondere Kategorien von personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich verboten. Ein Befreiungsgrund liegt vor, wenn eine betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einwilligt. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird jedoch davon ausgegangen, dass ein/e Arbeitnehmer(in) seinem Arbeitgeber keine uneingeschränkte Einwilligung erteilen kann und dieser Befreiungsgrund daher nicht greift.

Gesundheitsdaten dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse im Rahmen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn hierfür eine gesetzliche Regelung (auf europäischer oder nationaler Ebene) besteht, in der die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessen geschützt sind. In den Niederlanden gibt es (noch) keine spezifische Regelung bezüglich der Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber. Sollte eine solche Regelung eingeführt werden, könnten bestimmte Gruppen benannt und/oder Bedingungen an die Verarbeitung des Impfstatus geknüpft werden. Vor allem aus dem Gesundheitswesen werden Stimmen laut, dass dieser Befreiungsgrund genutzt werden sollte: Es wird als sehr wichtig erachtet, dass Gesundheitseinrichtungen registrieren können, welche Mitarbeiter geimpft wurden, um die Sicherheit von gefährdeten Kunden und Patienten zu gewährleisten. Vorerst ist dies jedoch (noch) nicht erlaubt.

Ist Ihre Frage nicht dabei? In Teil I und Teil II dieser Alert-Serie haben wir bereits eine Reihe von weiteren Corona-relevanten Arbeitgeberfragen beantwortet. Wenn wir Ihnen behilflich sein können oder wenn Sie aufgrund der obigen Ausführungen Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte.

Wenn wir Ihnen behilflich sein können oder wenn Sie Fragen zu den oben genannten Punkten haben, wenden Sie sich bitte an Suzan van de Kam oder einen unserer anderen Arbeitsrechtsspezialisten.

Stellen Sie Ihre Fragen lieber in eigener Sprache? Dann steht unsere Leiterin des German Desks Friederike Henke Ihnen gerne zur Verfügung - nehmen Sie gerne Kontakt auf:

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