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22-02-2024

Jüngste rechtliche Entwicklungen im Zusammenhang mit irreführender Werbung und umweltfreundlichen Angaben

Produkt- und Unternehmensangaben können irreführend sein können, wenn falsche oder verwirrende Informationen, die im Wesentlichen den Eindruck erwecken, dass ein Produkt oder ein Unternehmen umweltfreundlicher ist als es ist, dargestellt werden. Dieses Phänomen wird als "Greenwashing" bezeichnet. Umweltbezogene Angaben werden auch als "Green Claims" bezeichnet.

Dieser Artikel soll eine kurze Zusammenfassung des niederländischen Rechtssystems in Bezug auf irreführende Werbung und den Inhalt der jüngsten EU-Richtlinie über "Greenwashing" und "Green Claims" bieten, die voraussichtlich im Laufe dieses Jahres in Kraft treten werden.

Allgemeine niederländische Vorschriften zur irreführenden Werbung
Nach niederländischem Recht muss jede Werbeaussage sachlich richtig sein und darf nicht dazu dienen, den Durchschnittsverbraucher in die Irre zu führen. Dies ergibt sich aus Artikel 6:193c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (auf Niederländisch: Burgerlijk Wetboek NLBGB), welcher eine Liste von Merkmalen enthält, die, wenn sie ungenau oder irreführend dargestellt werden, zu einem Schadenersatzanspruch eines Verbrauchers wegen unlauterer Marktpraktiken führen können. Auch die Auslassung wesentlicher Merkmale eines Produkts kann zu einem Anspruch eines Verbrauchers aufgrund unlauterer Marktpraktiken führen (Artikel 6:193d NLBGB). Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden durch die Richtlinie 2005/29/EG in niederländisches Recht implementiert.

Die oben genannten Vorschriften gelten im B2C-Kontext (Business-to-Consumer  - Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern). Im B2B-Kontext (Business-to-Businesskönnen gewerbliche Abnehmer ähnliche Ansprüche auf die allgemeinen Deliktsregeln im niederländischen Recht stützen (Artikel 6:162 NLBGB, „onrechtmatige daad“). Wettbewerber können Ansprüche wegen irreführender Werbung auch auf Artikel 6:194 NLBGB oder Artikel 6:194a NLBGB stützen (die letztgenannte Bestimmung enthält Vorschriften für vergleichende Werbung), die beide nach der Richtlinie 2006/114/EG umgesetzt wurden.

Green Claims: Leitlinien der niederländischen Behörde für Verbraucher und Märkte und der Kommission für den Werbekodex
Von Bedeutung für die Situation in den Niederlanden ist auch, dass die niederländische Behörde für Verbraucher und Märkte (Autoriteit Consument & Markt - ACM) am 16. Juni 2023 ihre Leitlinie für Nachhaltigkeitsangaben aktualisiert hat. In diesem Zusammenhang hat die ACM fünf "Faustregeln" formuliert, die bei der Formulierung und Verwendung grüner Aussagen oder Green Claims berücksichtigt werden können. Die Leitlinie ist auf niederländisch hier abrufbar: https://www.acm.nl/nl/publicaties/leidraad-duurzaamheidsclaims-0

Die ACM ergreift bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen Greenwashing auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften über unlautere Marktpraktiken und ist befugt, erhebliche Verwaltungsstrafen zu verhängen. 

Darüber hinaus sorgt die Werbekodex-Kommission (Reclame Code Commissie) für eine unverbindliche Selbstregulierung der Werbebranche, zu der auch ein Kodex für Nachhaltigkeitswerbung gehört, der 2023 veröffentlicht wurde: https://www.reclamecode.nl/nrc/code-voor-duurzaamheidsreclame-cdr/

Die Werbekodex-Kommission bearbeitet Beschwerden im Zusammenhang mit irreführender Werbung. Ihre Entscheidungen sind nicht bindend.

Neue EU Greenwashing-Richtlinie und EU Green-Claims-Richtlinie
Die EU beabsichtigt, Greenwashing zu unterbinden und die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundige Entscheidungen zu treffen und eine aktive Rolle beim Grünen Wandel zu spielen. Dadurch sollen auch Händler für bessere Umweltleistungen belohnt werden. Zu diesem Zweck werden voraussichtlich in Kürze zwei neue Richtlinien in Kraft treten. 

Die Richtlinie "Stärkung der Verbraucherinteressen im Hinblick auf den ökologischen Wandel durch besseren Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken und bessere Information" (Greenwashing-Richtlinie) ist eine Änderung der Richtlinie 2005/29 und sollen für alle Nachhaltigkeitsaussagen in Bezug auf ein Produkt, eine Marke, ein Unternehmen oder eine Dienstleistung, die gegenüber Verbrauchern (B2C) gemacht werden, gelten. Die Greenwashing-Richtlinie wurde am 17. Januar 2024 verabschiedet. Nach ihrer Billigung haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu implementieren.

Die Richtlinie über die Begründung und Bekanntgabe ausdrücklicher umweltbezogener Angaben (Green-Claims-Richtlinie) ergänzt die Greenwashing-Richtlinie, indem sie Anforderungen für Händler in Bezug auf die Begründung und Bekanntgabe ausdrücklicher umweltbezogener Angaben festlegt.

Stellen Sie Ihre Fragen gerne in eigener Sprache? Dann steht unsere Leiterin des German Desks, Friederike Henke, Ihnen zur Verfügung – nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Ansprechpartner

Klaas van der Graaf

Partner | Lawyer
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