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11-12-2023

Verschiebung der Meldepflicht für die Mobilität erwerbstätiger Personen (WPM) vom 1. Januar 2024 auf den 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 (und nicht bereits ab dem 1. Januar 2024) sind große Arbeitgeber verpflichtet, Daten über die Fahrten und den Geschäftsverkehr ihrer Mitarbeiter zu melden. Dies soll Arbeitgebern helfen, sich bewusst für eine nachhaltige Mobilität zu entscheiden und die CO2-Emissionen im Verkehr zu reduzieren. Die Initiative geht auf das Klimaabkommen zurück und wurde im Beschluss über die "CO2-Reduzierung bei der berufsbedingten Mobilität von Personen" ("Beschluss") (CO2-reductie werkgebonden personenmobiliteit” (Besluit)) näher ausgeführt. Was beinhaltet diese Meldepflicht und was bedeutet sie für die Arbeitgeber?

Klimaabkommen
Eines der Ziele des Klimaabkommens ist es, die Emission von Treibhausgasen zu reduzieren. Arbeitgeber können einen Beitrag dazu leisten, indem sie beispielsweise ihren Mitarbeitern die Möglichkeit geben, im Homeoffice zu arbeiten oder sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder einem Elektroauto pendeln lassen. An dieser Stelle kommt die Meldepflicht ins Spiel.

Was ist die Meldepflicht?
Die Meldepflicht bedeutet, dass große Arbeitgeber jedes Jahr über die Gesamtzahl der von ihren Mitarbeitern für das Unternehmen zurückgelegten Kilometer berichten müssen. Mit anderen Worten: arbeitsgebundene Kilometer. Die niederländische Unternehmensagentur (Rijksdienst voor Ondernemend Nederland 'RVO') hat ein digitales Formular entwickelt, das Arbeitgeber ausfüllen müssen. Zu den zu erfassenden und zu registrierenden Daten gehören: Pendel- und Geschäftsverkehr, gefahrene Kilometer, Art des Transportmittels und Art des Kraftstoffs. Es ist zwischen Fahrten mit dem Auto, dem Motorrad, dem Moped/Scooter, dem Fahrrad/zu Fuß und den öffentlichen Verkehrsmitteln zu unterscheiden. Es sollten nur Fahrten berücksichtigt werden, die in den Niederlanden beginnen und/oder enden. Flug- und Schiffsreisen müssen vom Arbeitgeber nicht gemeldet werden.

Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen berechnet die digitale Plattform der RVO automatisch die CO2-Emissionen. Nach Einreichung des Formulars erhalten die Arbeitgeber einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie sie bei der nachhaltigen Gestaltung der berufsbedingten Mobilität abschneiden. Der Bericht enthält auch praktische Tipps, wie Pendler und Unternehmen ihre Mobilität (noch) nachhaltiger gestalten können.

Im Mai 2023 hat die Regierung einen Leitfaden (auf Niederländisch) für Arbeitgeber herausgegeben, wie sie sich auf die Meldepflicht vorbereiten können. Der Leitfaden enthält praktische Tipps und Ratschläge zum Sammeln der erforderlichen Informationen. Wir stellen gerne eine deutsche Übersetzung bereit.

Organisationen mit 100 oder mehr Beschäftigten
Die Meldepflicht gilt für Organisationen (Unternehmen oder juristische Personen) mit 100 oder mehr Beschäftigten, die ihren Mitarbeitern Mobilitätsangebote machen (z. B. einen finanziellen Zuschuss, Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, Fahrräder, Mopeds, Autos, Motorräder oder andere Angebote für den Arbeitsweg oder die berufliche Mobilität). Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern keine Mobilitätsangebote zur Verfügung stellen, sind nicht meldepflichtig.

Der Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten ist der 1. Januar des Berichtsjahres. Es macht keinen Unterschied, wenn sich die Zahl der Beschäftigten im Laufe des Jahres ändert. Um die Gesamtzahl der Beschäftigten einer Organisation zu ermitteln, müssen die Beschäftigten an allen Standorten, die bei der Handelskammer unter der gleichen Nummer geführt werden, addiert werden. Der Begriff "Arbeitnehmer" wird definiert als "die Person, die am 1. Januar des Jahres, über das der Arbeitgeber Bericht erstattet, aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer öffentlich-rechtlichen Anstellung verpflichtet ist, mindestens zwanzig Stunden bezahlte Arbeit pro Monat für ein Unternehmen oder eine juristische Person zu leisten". Der Begriff "Arbeitnehmer" umfasst z. B. keine entsendeten Mitarbeiter, Zeitarbeiter und Freiwillige.  

Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Ministerrat hat kürzlich beschlossen, dass die Verordnung nicht wie angekündigt am 1. Januar 2024, sondern erst am 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Großen Arbeitgebern wird geraten, ihre Unterlagen in Ordnung zu bringen, da sie die geforderten Informationen für 2024 bis spätestens 30. Juni 2025 einreichen müssen. Alle Unternehmen, auch solche mit weniger als 100 Beschäftigten, können die Informationen bereits jetzt auf freiwilliger Basis einreichen.

Standard
Im Jahr 2026 wird das Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft die in den Jahren 2024 und 2025 erreichte CO2-Reduzierung bewerten. Wenn die Unternehmen auf dem richtigen Weg sind, wird die Meldepflicht nicht verlängert. Falls nicht, ist es möglich, dass ein gesetzlicher Standard eingeführt wird, um intelligenteres und nachhaltigeres Reisen zu erzwingen.

Stellen Sie Ihre Fragen gerne in eigener Sprache? Dann steht unsere Leiterin des German Desks Friederike Henke Ihnen zur Verfügung - nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Ansprechpartner

Suzan van de Kam

Partner | Lawyer
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+31 (0)70 318 4297

Christel Prevoo

Associate | Lawyer
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